Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.05.2026 – 15 L 910/26
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
- OVG NRW, 16.07.2013 – 1 B 208/13
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 2/22Weisung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrigZitiert von 3
- VGH Hessen, 15.06.2021 – 1 B 513/20Zitiert von 6
- OVG Saarland, 13.09.2017 – 1 A 421/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 08.09.2017 – 1 A 422/17Konkurrentenschutz: Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamte des höheren Dienstes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Saarland, 08.08.2016 – 1 A 203/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-1 (1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-2 (2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-3 (3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-4 (4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-5 (5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-6 (6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-7 (7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.