Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation

Stand: 17.03.2026

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-1 (1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus:

1.
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
2.
eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-2 (2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus:

1.
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
2.
eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-3 (3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-4 (4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-5 (5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-6 (6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/47#abs-7 (7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.

§ 46 § 48